Satzung der IndienHilfe Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen IndienHilfe Deutschland e.V.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 49134 Wallenhorst, St. Bernhardsweg 4.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein IndienHilfe Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und sozial-gesellschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Schulerziehung indischer Kinder sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Indien. Die Prinzipien der Partizipation, Hilfe durch Selbsthilfe und der Kinderrechteansatz sind die Grundlage für die Arbeit der IndienHilfe Deutschland e.V.. Im Mittelpunkt stehen Unterstützung, Förderung und Verbesserung der Grundversorgung und der Selbsthilfeanstrengungen. Dieses wird insbesondere erreicht durch Schulbildung, Aus- und Weiterbildung sowie durch sonstige Formen der Volks- und Berufsbildung wie der Alphabetisierung, Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Religion sind die übergreifenden Ziele. Darüber hinaus fördert der Verein auch Sozial-, Agrar- und Umweltschutzprojekte in Indien sowie Projekte zur Förderung von interkulturellem Austausch zwischen Deutschland und Indien.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln (das Sammeln von Spenden, den Mitgliederbeiträgen, sowie sonstige Geld- bzw. Sachmittel) zur Durchführung von Projekten der Erziehung, Aus- und Weiterbildung in Indien und in Deutschland durch den Verein selber oder durch Weitergabe an Dritte. Der Satzungszweck soll zudem erreicht werden durch Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Internetpräsenz) im Dienste der Völkerverständigung, des kulturellen Dialogs in der Bundesrepublik Deutschland.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Er beträgt 5,00 € im Monat, zahlbar am Monatsanfang.
2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Die bereits entrichteten Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt für das laufende Jahr nicht erstattet.

§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr (einem Jahresbeitrag) im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Beirat.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im ersten Halbjahr jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Email oder in elektronischer Form nach § 126a BGB durch den/die Vorsitzende(n) mit Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben muss 14 Tage vor der Versammlung versendet werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands, auch vor Ablauf der Fünfjahresperiode nach § 13 Absatz 2, abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Kasse des Vereins zu prüfen. Der Rechnungsprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
1. Befreiungen von der Beitragspflicht
2. Aufgaben des Vereins
3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
4. Beteiligung an Gesellschaften
5. Aufnahme von Darlehen
6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
7. Mitgliedsbeiträge
9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass abweichend von vorstehendem Satz 1 der Vorsitzende allein für das Ressort Finanzen zuständig und verantwortlich ist. Diesbezüglich hat er vollumfänglich und unverzüglich über alle das Ressort betreffenden Entwicklungen, Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern Bericht zu erstatten und ausdrücklich und unverzüglich auf etwaige Probleme, Unklarheiten und Engpässe hinzuweisen. Mit Ausnahme des Ressorts Finanzen sind der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam für alle übrigen Ressorts zuständig und verantwortlich.
2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 15 Der Beirat
1) Der Beirat ist Organ des Vereins. Er setzt sich zusammen aus bis zu fünfzehn, mindestens jedoch drei Mitgliedern des Vereins oder natürlichen Personen. Sie werden durch den Vorstand in den Beirat berufen. Alle zwei Jahre wird ein neuer Beirat berufen. Jedes Vereinsmitglied und jede natürliche Person kann beliebig oft in den Beirat berufen werden.
2) Jedem Vereinsmitglied steht es frei, nicht Mitglied des Beirates zu sein. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit aus dem Beirat austreten. Verlässt ein Mitglied den Beirat beruft der Vorstand ein neues Mitglied; diese Mitgliedschaft dauert dann nur bis zum regulären Ende der jeweiligen Periode von zwei Jahren des ausgeschiedenen Mitglieds.
3) Der Beirat hat eine rein beratende Funktion. Seine Aufgabe ist es, Ideen zu entwickeln, wie der Verein seine Zwecke am besten erreichen kann. Der Beirat muss im Übrigen von den anderen Organen nicht angehört werden und er hat in keiner Hinsicht ein Vetorecht oder dergleichen. Die Beiratssitzung erfolgt zweimal im Kalenderjahr und wird durch den Vorstand einberufen.

§ 16 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 17 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1) Verwarnung bzw. Verweis,
2) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 500,00 €,
3) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 18 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf die Stiftung Indienhilfe:

Stiftung lndienhilfe, St. Bernhardsweg 4, 49134 Wallenhorst / Rulle

Vertreten durch: Jürgen Fluhr, Franz Xaver Scherrer, Klaus Brockmeyer, Alexander Nümann

Kontakt: Telefon: 05407 3469249, E-Mail: info_at_stiftung-indienhilfe.de

Registrierung: Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 BGB Registrierung unter 2.02-11741-09 (99)

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnutzige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 20 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 18. Dezember 2008 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten. Sie ist am 21. September 2012, am 23. März 2015, am 20. April 2018, 12. Juni 2023 und zuletzt am 08. Dezember 2023 geändert worden.

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